Allgemeine Geschäftsbedingungen:
für die Vermietung von Kamerasystemen
1. Die Vermietung von Fotokameras mit Digitalrückteil, von Digitalrückteilen, von zusätzlichen Objektiven und von 3-DStativen mit/ohne Laptop für die Ansteuerung, nachfolgend Kamerasysteme, durch die mainworks GmbH, nachfolgend Vermieter, erfolgt ausschließlich zu diesen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur insoweit, als der Vermieter ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien. Maßgeblich für die Vermietung der Kamerasysteme sind ausschließlich schriftliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter. Diese können – ebenso wie dieses Schriftformerfordernis – mündlich nicht abgedungen werden.
2. Die Miete bemisst sich nach der Preisliste des Vermieters, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Sie versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe des gültigen Steuersatzes sowie zuzüglich einer Versicherung in Höhe von 5 % der Nettomiete bei einer Selbstbeteiligung durch den Mieter in Höhe von 300,00 Euro sowie bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung in Höhe von 10 % des Wertes des Kamerasystems. Der Mieter ist zur Stellung einer Kaution in Höhe von 1 Tagesmiete verpflichtet, welche auf Verlangen des Vermieters durch Belastung/Blocken der Kreditkarte des Mieters geleistet wird.
3. Die Miete gilt für einen Tag, unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Nutzung der Kamerasysteme. Soweit Kamerasysteme vor 14:00 Uhr abgeholt oder nach 10:00 Uhr vormittags zurückgegeben werden, fällt für den Abhol- bzw. Rückgabetag jeweils eine volle Tagesmiete an. Gleiches gilt bei nicht rechtzeitiger Stornierung (1 Tag vor Abholung) einer Reservierung.
4. Das Kamerasystem wird ausschließlich zur persönlichen Nutzung des Mieters überlassen. Der Mieter haftet für einen ordnungsgemäßen, pfleglichen sowie schadensfreien Gebrauch der Kamerasysteme. Er verpflichtet sich, die Kamerasysteme entsprechend den Anforderungen des Versicherers, die ihm bei Abschluss des Vertrags zugänglich waren und von denen er Kenntnis genommen hat oder hätte nehmen können, zu behandeln. Belässt der Mieter die Kamerasysteme in einem Fahrzeug, sind dessen Dach und Türen geschlossen zu halten und das Fahrzeug zu verschließen. Er ist nicht berechtigt, die Kamerasysteme ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters an Dritte weiter zu vermieten, zur Nutzung zu überlassen, zu veräußern, zu verpfänden oder sicherheitszuübereignen. Von Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Kamerasysteme betreffen, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Nachricht zu geben. Kosten, die dem Vermieter durch die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber diesen Vollstreckungsmaßnahmen entstehen, trägt der Mieter. Gleiches gilt für Kosten, die dem Vermieter bei Ausfall der Kamerasysteme aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen. Die Kamerasysteme dürfen nicht in Regionen oder Länder verbracht werden in denen mit Krieg, Invasion, Feindhandlungen, Feindseligkeiten (gleichgültig ob eine Kriegserklärung vorliegt oder nicht), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Innere Unruhen, militärische oder widerrechtliche Machtergreifung einer Gruppe böswilliger Personen oder Personen, die im Auftrag von oder in Verbindung mit politischen Organisationen handeln, zu rechnen ist.
5. Auslieferungstermine sind unverbindlich, es sei denn es ist ausdrücklich schriftlich ein bestimmter Termin vom Vermieter garantiert. Ein Auslieferungstermin gilt als eingehalten und die Gefahr geht dann auf den Mieter über, wenn das Kamerasystem rechtzeitig zur Abholung beim Vermieter bereitgestellt wird.
6. Der Mieter hat die Kamerasysteme bei Erhalt fachmännisch zu prüfen und sich von der einwandfreien Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit derselben zu überzeugen. Die Kamerasysteme gelten als in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Erhalt unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt wurden. Es wird vereinbart, dass der Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt ist, wenn er der vorstehenden Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Kosten für die Beseitigung von Mängeln, die nicht unverzüglich nach Erhalt der Kamerasysteme schriftlich angezeigt wurden, trägt der Mieter. Für Schäden, die nicht am Kamerasystem selbst eintreten, haftet der Vermieter nicht, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Vermieters auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich schriftlich – nach Möglichkeit fernmündlich und fernschriftlich – zu informieren, wenn ein Schaden eingetreten ist. Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung hat er darüber hinaus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Der Mieter hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Vermieters und/oder des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Er hat dem Vermieter und/oder dem Versicherer auf deren Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen. Ferner hat er das das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter und/oder Versicherer unverändert zu lassen, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Betriebes oder Sicherheitsgründe erfordern einen Eingriff oder die Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden oder der Versicherer hat zugestimmt oder die Besichtigung hat nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen seit Eingang der ersten Schadenanzeige, stattgefunden. Der Mieter hat dem Vermieter die beschädigten Teile zu überlassen.
8. Der Mieter hat dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem wegen nicht oder nicht vollständig erfolgter Rückgabe oder Beschädigungen der Kamerasysteme entsteht, soweit er nicht beweisen kann, die Kamerasysteme vollständig zurück gegeben zu haben oder die Beschädigung nicht vertreten zu müssen.
9. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung i st Offenbach am Main. Gerichtsstand ist, soweit der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, Offenbach am Main. Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss auf Verweisungen auf ausländisches Recht und unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts vereinbart.
Stand: Dez. 2006